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AGB

Nachstehende Allg. Geschäftsbedingungen (01.05.2019) sind
Vertragsbestandteil

Dem Mieter ist bekannt, dass die Mitarbeiter des Vermieters grundsätzlich nicht ermächtigt sind, Zusagen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des Mietvertrages hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch solche Zusagen oder Verpflichtungen überschreitet der Mitarbeiter des Vermieters seine Vollmacht. Dies schließt nicht aus, dass der Mieter und ein hierzu ermächtigter Vertreter des Vermieters den Mietvertrag einvernehmlich schriftlich ändern können.

  1. Allgemeine Rechte des
    Mieters

Der Mieter hat bis zur
Beendigung des Mietvertrages das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich
für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen
des Vermieters zu nutzen.

  • Übernahme des Abteils
    • Der Mieter hat das Abteil bei
      Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter zu
      melden.
    • Der Mieter ist verpflichtet,
      bei Mietvertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand,
      wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln
      zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter
      abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
  • Zutritt zum Lagergelände
    und zu den Abteilen

    • Der Mieter hat während der
      Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergebäude und zu seinem Abteil. Der Vermieter
      kann neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten
      festsetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger
      Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der
      vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit
      Wasser, Strom etc. Mietzinsminderungsansprüche gegen den Vermieter geltend zu
      machen.
    • Nur der Mieter oder eine
      schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist
      ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige
      Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen, in diesem Fall wird dem
      Vermieter empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen. Der Vermieter hat
      das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten
      möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation
      vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
    • Der Mieter ist verpflichtet,
      sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu
      halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil
      zu verschließen.
    • Bei Gefahr in Verzug gestattet
      der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person das Abteil zu
      öffnen und zu betreten.
    • Der Mieter ist verpflichtet,
      dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt
      zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden
      oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind,
      die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen
      und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser
      Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne
      weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Ziffer
      5.2 vorzugehen.
    • Der Vermieter hat das Recht,
      das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die
      eingelagerte Ware gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 zu verbringen und/oder die
      notwendigen Veranlassungen zu treffen.

3.6.1 falls der
Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Ziffer 4 verbotene Gegenstände/Waren
enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche
auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.

3.6.2   falls der Vermieter von der Polizei, der
Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert
wird, das Abteil zu öffnen.

3.7. Der Vermieter ist
verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person
geöffnetes Abteil

nach Verlassen mit
einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem
Mieter wieder Zugang zu geben.

  • Nutzung der Abteile und
    des Geländes durch den Mieter

    • Der Mieter gewährleistet, dass
      die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die
      Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter
      erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.
    • Folgendes darf nicht gelagert
      werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn dieser sicher
      verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und
      keine Schädlinge anziehen; Lebewesen jeder Art; brennbare oder entzündliche
      Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.;
      unter Druck stehende Gase, verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche
      Waffen, Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert), Chemikalien,
      radioaktive Stoffe, biolog. Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige,
      potentiell gefährliche Materialien, alles, was Rauch oder Geruch absondert,
      jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene
      Gegenstände, unter Druck stehende Gase, Materialien, die durch Emissionen
      Dritte beinträchtigen könnten.
    • Es ist dem Mieter und jeder
      Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände
      betritt oder das Abteil verwendet, verboten: 1. Das Abteil oder das Gelände in
      einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter
      gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten. 2. Irgendeine Tätigkeit
      auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer
      gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf. 3. Das Abteil als
      Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden. 4. Etwas ohne
      Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder
      irgendeine Veränderung am Abteil vorzunehmen. 5. Emissionen, jedweder Art aus
      dem Abteil austreten zu lassen. 6. Den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in
      irgendeiner Form zu behindern.
    • Der Mieter ist verpflichtet,
      unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß
      den Anweisungen des Personals zu verhalten.
    • Dem Mieter ist es nicht
      erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst
      Rechte aus diesem Vertrag zu Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen.
  • Alternatives Abteil
    • Bei Vorliegen eines wichtigen
      Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördlichen Anweisungen, Gefahr
      in Verzug, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern,
      innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein
      alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.
    • Falls der Mieter dieser
      Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln
      zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu
      öffnen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe
      zu verbringen.  Die Verbringung erfolgt
      im Falle der nicht ristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten
      des Mieters.
    • Falls Ware gemäß Ziffer 5.1.
      und 5.2. in ein vergleichbares alternatives Abteil/Lager verbracht wird, bleibt
      der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf
      einen erneuten Wechsel in das ursprünglich gemietete Abteil besteht nicht.
  • Kaution, Miete,
    Zahlungsbedingungen, Verzug, Pfandrecht                             

    • Kaution
      • Der
        Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages das 6-fache einer
        Wochenmiete als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
      • Diese
        Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des
        Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag
        der notwendig ist, um:

        • das Abteil zu reinigen, wenn
          der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2 nicht nachkommt (Kostensätze für
          Reinigung lt. Aushang)
        • Schäden zu beheben, die durch
          den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Abteil oder an
          anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
        • Mietrückstände, Mahnkosten,
          Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten
          evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
    • Mietentgelt,
      Mindestmietdauer, Fälligkeit und Zahlung

      • Die Höhe
        des Mietentgeltes ist im Mietvertrag (umseitig) geregelt. Die Mindestmietdauer
        beträgt 1 (ein) Monat und die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht umseitig
        anderes geregelt, 1 (ein) Monat.
      • Der
        Vermieter ist berechtigt, das Mietentgelt nach schriftlicher Mitteilung an den
        Mieter, zumindest um den jährlichen Anstieg des VPI (Verbraucherpreisindex) anzupassen.
        Die Mitteilung muss dem Mieter zumindest 4 Wochen vor Wirksamwerden der
        Mietanpassung unter Angabe des Mieterhöhungszeitpunktes zugegangen sein. Dem
        Mieter steht bei einer entsprechenden Mitteilung ein Sonderkündigungsrecht zu,
        welches der Mieter bis zwei Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung mit
        Wirkung zum Zeitpunkt der Mietanpassung ausgeübet haben muss. Die
        Sonderkündigung bedarf der Schriftform.
      • Die
        erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste
        Abrechnungsperiode. Die Fälligkeit der folgenden Abrechnungsperioden richtet
        sich nach dem Mietvertrag.
      • Zahlungen
        werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkoste, sodann auf Zinsen und zuletzt
        auf die Mietforderung angerechnet.
      • Die Aufrechnung
        von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist
        ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt
        ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.
      • Geschäftskunden,
        die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf
        Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass
        die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden,
        die zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
    • Verzug, Nicht-Bezahlung
      des Mietentgeltes, Gesetzliches Pfandrecht

      • Soweit
        der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn
        der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten, im Verzugsfalle kann
        der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung stellen.
        Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung
        von Schreiben, interne Kommunikation) in der Höhe €5,80 fällig, wenn eine
        Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Dem EL ist der Nachweis gestattet, dass ein
        Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
        Bearbeitungsgebühr ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden
        Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwaltskosten zu tragen.
      • Falls
        ein Scheck des Mieters von der Bank nicht akzeptiert wird oder ein vom Mieter
        autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die
        seitens der Bank verrechneten Kosten an.
      • Bezüglich
        offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines gesetzlichen
        Vermieterpfandrechtes § 1101 ABGB) das Recht, dem Mieter den Zutritt zum
        Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss zum Abteil
        zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob
        der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung
        dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, offene Forderungen
        des Vermieters zu begleichen.
    • Vertragliches Pfandrecht
      • Zur
        Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Vermieter aus oder im Zusammenhang
        mit diesem Mietvertrag gegen den Mieter entstehen (Anspruch auf Mietentgelt,
        Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten einer allenfalls
        erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung, Anspruch
        auf Schadensersatz), räumt der Mieter dem Vermieter ein Pfandrecht an den vom
        Mieter in das Abteil eingebrachte Waren/Gegenständen ein.
      • Auf
        Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die laut Pkt. 6.4.1
        verpfändeten Waren/Gegenstände an den Vermieter herauszugeben. Kommt der Mieter
        dieser Herausgabepflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich Zutritt
        zum Abteil zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Waren/Gegenstände
        selbstständig, d.h. ohne Mitwirkung des Mieters, in Besitz zu nehmen.
      • Das dem
        Vermieter zustehende Pfandrecht (Ziffer 6.3.3) bleibt von dieser
        rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt.
  • Kündigung des
    Mietvertrages

    • Die Möglichkeit, den
      Mietvertrag zu kündigen, bestimmt sich nach dem Mietvertrag. Erfolgt eine
      Kündigung während einer Mietmonat, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem
      Ablauf dieses Mietmonat.
    • Beide Parteien haben das Recht,
      das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Schriftform
      fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch
      den Vermieter liegt insbesondere bei Verstößen gegen Ziffern 4,5 und 6 sowie
      dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils
      aus welchem Grund auch immer einstellt.
  • Keine Stillschweigende
    Verlängerung des Mietverhältnisses

Setzt der Mieter den
Gebrauch des gemieteten Abteils nah Ablauf des Mietvertrages fort, gilt das
Mietverhältnis nicht als (stillschweigend) verlängert.

  • Ersatzmaßnahmen

Die möglichen
Ersatzmaßnahmen hinsichtlich der Waren/Gegenstände, welche nach Beendigung des
Mietvertrages im Abteil verbleiben, sind dem Mietvertrag zu entnehmen.

  1. Beschränkung der
    Schadensersatzhaftung des Vermieters

Schadenersatzansprüche
des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu
Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die
Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine
wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.

  1. Versicherung
    1. Die Pflicht zur Versicherung
      der eingelagerten Gegenstände/Waren bestimmt sich nach dem Mietvertrag.
    1. Die Versicherung ist vom Mieter
      abzuschließen.
  1. Kamera und Zugang
    1. Der Zugang und der Innenbereich
      der Lagerhalle sind Kameraüberwacht und werden laut Datenschutzordnung
      betrieben. Die Aufnahmen werden nur zum Zweck der Sicherheit der Mieter 72
      Stunden gespeichert.
    1. Alle aufnahmen werden nach 72
      Stunden automatisch gelöscht.
    1. Der Zugang ist mittels Chip an
      der Eingangstüre möglich, somit ist die Zutrittsüberwachung gewährleistet.
    1. Die Daten aus der
      Zutrittsüberwachung werden zur Sicherheit der Mieter und der Versicherung
      aufgezeichnet und nach 72 Stunden gelöscht. Damit wird dem Datenschutz genüge
      getan.
  1. Allgemeine
    Vertragsbestimmungen

    1. Alle schriftlichen Mitteilungen
      des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die
      dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des
      Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet,
      etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich
      schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.
    1. Der Mietvertrag (Rechte und
      Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann
      im Wege des Vertragswechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des
      Mieters ersetzt werden.
    1. Es gelten nur die in diesem
      Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Es bestehen keine sonstigen
      Vereinbarungen bzw. mündlichen Nebenabreden.
    1. Auf dem Gelände des Vermieters
      gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu
      leisten.
    1. Sollte eine Bestimmung dieses
      Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der
      übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen
      Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichen Sinn am ehesten
      entsprechen, zu ersetzen.