Nachstehende Allg. Geschäftsbedingungen (01.05.2019) sind
Vertragsbestandteil
Dem Mieter ist bekannt, dass die Mitarbeiter des Vermieters grundsätzlich nicht ermächtigt sind, Zusagen zu machen oder Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des Mietvertrages hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch solche Zusagen oder Verpflichtungen überschreitet der Mitarbeiter des Vermieters seine Vollmacht. Dies schließt nicht aus, dass der Mieter und ein hierzu ermächtigter Vertreter des Vermieters den Mietvertrag einvernehmlich schriftlich ändern können.
- Allgemeine Rechte des
Mieters
Der Mieter hat bis zur
Beendigung des Mietvertrages das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich
für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen
des Vermieters zu nutzen.
- Übernahme des Abteils
- Der Mieter hat das Abteil bei
Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter zu
melden.
- Der Mieter ist verpflichtet,
bei Mietvertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand,
wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln
zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter
abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
- Der Mieter hat das Abteil bei
- Zutritt zum Lagergelände
und zu den Abteilen- Der Mieter hat während der
Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergebäude und zu seinem Abteil. Der Vermieter
kann neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten
festsetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger
Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der
vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit
Wasser, Strom etc. Mietzinsminderungsansprüche gegen den Vermieter geltend zu
machen.
- Nur der Mieter oder eine
schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist
ermächtigt, das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige
Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen, in diesem Fall wird dem
Vermieter empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen. Der Vermieter hat
das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten
möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation
vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
- Der Mieter ist verpflichtet,
sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu
halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil
zu verschließen.
- Bei Gefahr in Verzug gestattet
der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person das Abteil zu
öffnen und zu betreten.
- Der Mieter ist verpflichtet,
dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt
zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden
oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind,
die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen
und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser
Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne
weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Ziffer
5.2 vorzugehen.
- Der Vermieter hat das Recht,
das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die
eingelagerte Ware gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 zu verbringen und/oder die
notwendigen Veranlassungen zu treffen.
- Der Mieter hat während der
3.6.1 falls der
Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gemäß Ziffer 4 verbotene Gegenstände/Waren
enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche
auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
3.6.2 falls der Vermieter von der Polizei, der
Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert
wird, das Abteil zu öffnen.
3.7. Der Vermieter ist
verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person
geöffnetes Abteil
nach Verlassen mit
einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem
Mieter wieder Zugang zu geben.
- Nutzung der Abteile und
des Geländes durch den Mieter- Der Mieter gewährleistet, dass
die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die
Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter
erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.
- Folgendes darf nicht gelagert
werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn dieser sicher
verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und
keine Schädlinge anziehen; Lebewesen jeder Art; brennbare oder entzündliche
Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.;
unter Druck stehende Gase, verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche
Waffen, Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert), Chemikalien,
radioaktive Stoffe, biolog. Kampfstoffe, Giftmüll, Asbest oder sonstige,
potentiell gefährliche Materialien, alles, was Rauch oder Geruch absondert,
jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene
Gegenstände, unter Druck stehende Gase, Materialien, die durch Emissionen
Dritte beinträchtigen könnten.
- Es ist dem Mieter und jeder
Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände
betritt oder das Abteil verwendet, verboten: 1. Das Abteil oder das Gelände in
einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter
gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten. 2. Irgendeine Tätigkeit
auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer
gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf. 3. Das Abteil als
Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden. 4. Etwas ohne
Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder
irgendeine Veränderung am Abteil vorzunehmen. 5. Emissionen, jedweder Art aus
dem Abteil austreten zu lassen. 6. Den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in
irgendeiner Form zu behindern.
- Der Mieter ist verpflichtet,
unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß
den Anweisungen des Personals zu verhalten.
- Dem Mieter ist es nicht
erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst
Rechte aus diesem Vertrag zu Gänze oder zum Teil an Dritte zu übertragen.
- Der Mieter gewährleistet, dass
- Alternatives Abteil
- Bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes (z.B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördlichen Anweisungen, Gefahr
in Verzug, etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern,
innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein
alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.
- Falls der Mieter dieser
Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln
zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu
öffnen und die Ware in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe
zu verbringen. Die Verbringung erfolgt
im Falle der nicht ristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten
des Mieters.
- Falls Ware gemäß Ziffer 5.1.
und 5.2. in ein vergleichbares alternatives Abteil/Lager verbracht wird, bleibt
der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf
einen erneuten Wechsel in das ursprünglich gemietete Abteil besteht nicht.
- Bei Vorliegen eines wichtigen
- Kaution, Miete,
Zahlungsbedingungen, Verzug, Pfandrecht- Kaution
- Der
Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages das 6-fache einer
Wochenmiete als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
- Diese
Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des
Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag
der notwendig ist, um:- das Abteil zu reinigen, wenn
der Mieter seiner Pflicht gemäß Ziffer 2.2 nicht nachkommt (Kostensätze für
Reinigung lt. Aushang)
- Schäden zu beheben, die durch
den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Abteil oder an
anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
- Mietrückstände, Mahnkosten,
Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten
evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
- das Abteil zu reinigen, wenn
- Der
- Mietentgelt,
Mindestmietdauer, Fälligkeit und Zahlung- Die Höhe
des Mietentgeltes ist im Mietvertrag (umseitig) geregelt. Die Mindestmietdauer
beträgt 1 (ein) Monat und die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht umseitig
anderes geregelt, 1 (ein) Monat.
- Der
Vermieter ist berechtigt, das Mietentgelt nach schriftlicher Mitteilung an den
Mieter, zumindest um den jährlichen Anstieg des VPI (Verbraucherpreisindex) anzupassen.
Die Mitteilung muss dem Mieter zumindest 4 Wochen vor Wirksamwerden der
Mietanpassung unter Angabe des Mieterhöhungszeitpunktes zugegangen sein. Dem
Mieter steht bei einer entsprechenden Mitteilung ein Sonderkündigungsrecht zu,
welches der Mieter bis zwei Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Mietanpassung ausgeübet haben muss. Die
Sonderkündigung bedarf der Schriftform.
- Die
erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste
Abrechnungsperiode. Die Fälligkeit der folgenden Abrechnungsperioden richtet
sich nach dem Mietvertrag.
- Zahlungen
werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkoste, sodann auf Zinsen und zuletzt
auf die Mietforderung angerechnet.
- Die Aufrechnung
von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt
ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.
- Geschäftskunden,
die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf
Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass
die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden,
die zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
- Die Höhe
- Verzug, Nicht-Bezahlung
des Mietentgeltes, Gesetzliches Pfandrecht- Soweit
der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn
der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten, im Verzugsfalle kann
der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung stellen.
Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Verfassung
von Schreiben, interne Kommunikation) in der Höhe €5,80 fällig, wenn eine
Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Dem EL ist der Nachweis gestattet, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Bearbeitungsgebühr ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden
Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Anwaltskosten zu tragen.
- Falls
ein Scheck des Mieters von der Bank nicht akzeptiert wird oder ein vom Mieter
autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die
seitens der Bank verrechneten Kosten an.
- Bezüglich
offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines gesetzlichen
Vermieterpfandrechtes § 1101 ABGB) das Recht, dem Mieter den Zutritt zum
Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss zum Abteil
zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob
der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung
dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters, offene Forderungen
des Vermieters zu begleichen.
- Soweit
- Vertragliches Pfandrecht
- Zur
Besicherung sämtlicher Ansprüche, welche dem Vermieter aus oder im Zusammenhang
mit diesem Mietvertrag gegen den Mieter entstehen (Anspruch auf Mietentgelt,
Anspruch auf Verzugszinsen, Anspruch auf Ersatz der Kosten einer allenfalls
erforderlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Anspruchsverfolgung, Anspruch
auf Schadensersatz), räumt der Mieter dem Vermieter ein Pfandrecht an den vom
Mieter in das Abteil eingebrachte Waren/Gegenständen ein.
- Auf
Verlangen des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, die laut Pkt. 6.4.1
verpfändeten Waren/Gegenstände an den Vermieter herauszugeben. Kommt der Mieter
dieser Herausgabepflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, sich Zutritt
zum Abteil zu verschaffen und die pfandgegenständlichen Waren/Gegenstände
selbstständig, d.h. ohne Mitwirkung des Mieters, in Besitz zu nehmen.
- Das dem
Vermieter zustehende Pfandrecht (Ziffer 6.3.3) bleibt von dieser
rechtsgeschäftlichen Verpfändung unberührt.
- Zur
- Kaution
- Kündigung des
Mietvertrages- Die Möglichkeit, den
Mietvertrag zu kündigen, bestimmt sich nach dem Mietvertrag. Erfolgt eine
Kündigung während einer Mietmonat, so beginnt die Kündigungsfrist erst mit dem
Ablauf dieses Mietmonat.
- Beide Parteien haben das Recht,
das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Schriftform
fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch
den Vermieter liegt insbesondere bei Verstößen gegen Ziffern 4,5 und 6 sowie
dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils
aus welchem Grund auch immer einstellt.
- Die Möglichkeit, den
- Keine Stillschweigende
Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter den
Gebrauch des gemieteten Abteils nah Ablauf des Mietvertrages fort, gilt das
Mietverhältnis nicht als (stillschweigend) verlängert.
- Ersatzmaßnahmen
Die möglichen
Ersatzmaßnahmen hinsichtlich der Waren/Gegenstände, welche nach Beendigung des
Mietvertrages im Abteil verbleiben, sind dem Mietvertrag zu entnehmen.
- Beschränkung der
Schadensersatzhaftung des Vermieters
Schadenersatzansprüche
des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu
Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die
Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine
wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die
Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit.
- Versicherung
- Die Pflicht zur Versicherung
der eingelagerten Gegenstände/Waren bestimmt sich nach dem Mietvertrag.
- Die Versicherung ist vom Mieter
abzuschließen.
- Die Pflicht zur Versicherung
- Kamera und Zugang
- Der Zugang und der Innenbereich
der Lagerhalle sind Kameraüberwacht und werden laut Datenschutzordnung
betrieben. Die Aufnahmen werden nur zum Zweck der Sicherheit der Mieter 72
Stunden gespeichert.
- Alle aufnahmen werden nach 72
Stunden automatisch gelöscht.
- Der Zugang ist mittels Chip an
der Eingangstüre möglich, somit ist die Zutrittsüberwachung gewährleistet.
- Die Daten aus der
Zutrittsüberwachung werden zur Sicherheit der Mieter und der Versicherung
aufgezeichnet und nach 72 Stunden gelöscht. Damit wird dem Datenschutz genüge
getan.
- Der Zugang und der Innenbereich
- Allgemeine
Vertragsbestimmungen- Alle schriftlichen Mitteilungen
des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die
dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des
Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet,
etwaige Änderungen ihrer im Mietvertrag genannten Anschrift unverzüglich
schriftlich dem Vertragspartner mitzuteilen.
- Der Mietvertrag (Rechte und
Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann
im Wege des Vertragswechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des
Mieters ersetzt werden.
- Es gelten nur die in diesem
Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Es bestehen keine sonstigen
Vereinbarungen bzw. mündlichen Nebenabreden.
- Auf dem Gelände des Vermieters
gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu
leisten.
- Sollte eine Bestimmung dieses
Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der
übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen
Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichen Sinn am ehesten
entsprechen, zu ersetzen.
- Alle schriftlichen Mitteilungen